21.03.2020 > CORONA-VIRUS Notbetreuung erweitert

Sehr geehrtes Kollegium, sehr geehrte Eltern,

der Kreis der Berechtigten für die Notbetreuung wurde erweitert.

Es muss nur noch 1 Elternteil einer der unten aufgelisteten Berufsgruppen angehören. 
Das Hessische Ministerium für Soziales und Integration gab heute um 13.00 Uhr die Änderungen heraus. Genauere Informationen finden Sie hier: www.soziales.hessen.de/.

Aufgrund der eingeschränkten Erreichbarkeit in der Schule bin ich (auch außerhalb der Kernzeiten) telefonisch und per E-Mail für Sie erreichbar: 
petra.wilhelms@t-online.de oder 
telefonisch unter 06078 9307694.

Herzliche Grüße
Petra Wilhelms
Schulleiterin

aufgelisteten Berufsgruppen:
  • Angehörige Polizeivollzugsdienst
  • Beschäftigte des Landes bei Polizeipräsidien und mit Vollzugsaufgaben
  • Angehörige von Feuerwehren (Haupt- und Ehrenamtliche)
  • Mitarbeiterrinnen/Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen/Richter sowie Staatsanwälte/Staatsanwältinnen und Amtsanwältinnen/Amtsanwälte der Justiz,
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen/Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen/Helfer des Katastrophenschutzes
  • Beschäftigte in Gesundheitseinrichtungen: Kliniken, Krankenhäuser und Altenpflegeeinrichtungen, und in ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten (vgl. Erläuterungen zu Nr. 9 in der Anlage)
  • Beschäftigte, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insb.
  • Altenpflegerinnen und Altenpfleger
  • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
  • Anästhesietechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Ärztinnen/Ärzte
  • Apothekerinnen/Apotheker
  • Desinfektorinnen/Desinfektoren
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger /
  • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und –pfleger
  • Hebammen
  • Krankenpflegehelferinnen/ Krankenpflegehelfer
  • Medizinische Fachangestellte
  • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und – assistenten
  • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und -assistenten
  • Medizinisch-technische Assistentinnen/Assistenten für Funktionsdiagnostik
  • Notfallsanitäterinnen/Notfallsanitäter
  • Operationstechnische Assistentinnen/Assistenten
  • Pflegefachfrauen/Pflegefachmänner
  • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen/Assistenten
  • Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes
  • Zahnärztinnen und Zahnärzte
  • Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 HKJGB
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen befasst sind (umfasst Geldleistungen nach SGB II, SGB III, Asylbewerberleistungsgesetz)
ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind
  • Krankheitssymptome aufweist
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind